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Unbegleitete junge Geflüchtete in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Jahr 1989 sowie das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) aus dem Jahr
1996 zu den Bestimmungen, welche die Unterbringung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen weltweit regeln. Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete die KRK 1990, ratifizierte sie 1992 jedoch mit dem Vorbehalt, das Gesetz
für ausländische Kinder und Jugendliche nicht anzuwenden. Dieser Vorbehalt
wurde 2010 zurückgenommen.
Das KSÜ löste das sogenannte Minderjährigenschutzabkommen von 1961 ab
und stellt erstmals das Kindeswohl in den Mittelpunkt, was seither für alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt (Hargasser 2014).
Auf nationaler Ebene wurde 2022 das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
im Rahmen einer Reform des SGB VIII durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) abgelöst. Im KJSG sind verschiedene Hilfemaßnahmen für Kinder
und Jugendliche geregelt. Das Gesetz zur »Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher«, welches 2015
im KJHG verankert wurde, wurde dahingehend reformiert, dass das KJSG in Bezug auf seine Leistungen keine Einschränkungen für unbegleitete ausländische
Kinder und Jugendliche mehr benennt. Zudem regelt das Gesetz die vorläufige
Inobhutnahme, das Screeningverfahren sowie die Einleitung von Anschlussmaßnahmen und bundesweite Verteilung der Jugendlichen (§ 42a SGB VIII).
Inobhutnahme, Screeningverfahren und
Anschlussversorgung
Nachdem die geflüchteten Kinder und Jugendlichen mit dem Flugzeug, der Bahn,
dem Bus, mit dem Auto oder LKW, mit dem Schiff oder zu Fuß in Deutschland
angekommen sind, werden sie häufig von der Polizei aufgegriffen, teils melden sie
sich aber auch selbst bei Ausländerbehörden, in Erstaufnahmeeinrichtungen, Sozial- oder Jugendämtern. Dort müssen sie Angaben zu ihrer Person machen oder
Ausweispapiere, falls vorhanden, vorlegen. Wird festgestellt oder geht man davon
aus, dass sie minderjährig sind, muss sofort das örtlich zuständige Jugendamt (§ 87
SGB VIII) informiert werden und das Kind bzw. der/die Jugendliche wird unabhängig des Aufenthaltsstatus in Obhut genommen.
Zu den Standards der Inobhutnahme werden folgende Maßnahmen als zwingend erforderlich beschrieben:
• Durchführung eines Erstgesprächs durch das Jugendamt nach dem »Vier-Augen-Prinzip«;
• Alterseinschätzung zur Klärung der Inobhutnahmevoraussetzung und Beweismittelerhebung;
• Klärung der Möglichkeiten der Familienzusammenführung;
• Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme;