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Neue gesetzliche Regelungen zur Partizipation durch das KJSG
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Besondere an zwei Stellen der Checkliste wird die Bedeutung von Partizipation
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sichtbar: einerseits an altersangemessenen Formen der Beteiligung von Kindern
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und Jugendlichen an Kommunikations- und Entscheidungsprozessen und andererseits an der Beteiligung von Kindern/Jugendlichen bei der Entwicklung des
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Präventionskonzepts.
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Neue gesetzliche Regelungen zur Partizipation durch
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das KJSG
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Abschließend ein Blick auf die neuen Regelungen zur Partizipation im Rahmen der
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SGB-VIII-Novellierung und dem daraus resultierenden KJSG (Bundestag 2021).
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Die weitreichendste Veränderung bringt der neue § 4a über »Selbstorganisierte
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Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung« mit sich. Durch ihn soll »die Augenhöhe« zwischen Adressat*innen und Professionellen im Hilfesystem maßgeblich gefördert werden.
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Darüber hinaus wird das Ziel der Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen betont, beispielsweise in § 1 Abs. 1 sowie Abs. 3 Nr. 2 (neu) und in § 24 Abs.
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1 Nr. 1 KJSG. Auch der uneingeschränkte Beratungsanspruch nach § 8 Abs. 3
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KJSG trägt zur Stärkung der Stellung von jungen Menschen bei.
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Die wissenschaftliche Begleitung des Dialogprozesses zur Novellierung ergab,
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dass Hilfeadressat*innen des Öfteren in einer für sie nicht verständlichen, nicht
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nachvollziehbaren oder nicht wahrnehmbaren Form informiert werden (Feist-Ortmanns/Macsenaere 2020). Diesem Befund sollen zudem mehrere Regelungen des
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KJSG entgegenwirken:
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§ 8 Beteiligung und Beratung: Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.
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§ 10a Beratung: Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden junge
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Menschen, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 erhalten sollen, in einer
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für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf ihren
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Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, beraten.
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§ 36 Hilfeplan: Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in
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einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
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