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Ethisches Handeln in psychosozialen Arbeitsfeldern
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• Wann kann/muss ich eine Entlassung eines Jugendlichen einleiten, insbesonde-
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re, wenn dabei zwischen dem Leid der Klientin bzw. des Klienten und der Belastung, die von diesem für seine Mitbewohner*innen und der sich ohnmächtig
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fühlenden Fachkräfte ausgeht, abgewogen werden muss?
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• Auch die Frage der Versorgungsgerechtigkeit stellt sich: Warum wird ein Kind
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in eine traumapädagogische Wohngruppe aufgenommen und viele andere Kinder, die vielleicht genauso davon profitieren könnten und ähnliche biografische
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Belastungen aufweisen, nicht?
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Die Frage um das adäquate Verhalten und die richtigen Entscheidungen beschäftigt und belastet die Handelnden immer dann besonders, wenn es implizite oder
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explizite, oft nicht auflösbare Konflikte zwischen den einzelnen Interessensfeldern
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gibt. In solchen Situationen müssen Fach- und Leitungskräfte reflektieren, woran
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sie sich bei ihren Entscheidungen moralisch orientieren wollen und wie sie diese
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vor ihrem Gewissen rechtfertigen. Gerade Konflikte zwischen ökonomischen
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Zwängen und dem jeweils notwendigen Bedarf für das Verhalten und dem Wohl
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des einzelnen Kindes bzw. Jugendlichen belasten die Entscheidungstragenden in
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der Kinder- und Jugendhilfe nicht selten. Unsicherheit darüber, woran das Handeln ausgerichtet wird, entsteht also auch dann, wenn unsere moralischen Werte
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mit unseren fachlichen Standards, dem Wohl der Klient*innen, dem der Mitarbeiter*innen, der Zufriedenheit der zuweisenden Behörden und den finanziellen
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Zwängen der Träger nicht in Gänze vereinbart werden können.
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Eine wichtige Unterscheidung geht auf Max Weber (2014) zurück, der in seinem Werk »Politik als Beruf« zwischen einer Gesinnungsethik und einer Verantwortungsethik unterschied. Bei der Gesinnungsethik orientieren sich die
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handelnden Personen vor allen Dingen an ihren Werten, Vorstellungen und
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Gesinnungen. In der Verantwortungsethik orientieren sich die handelnden Personen weniger an von außen vorgegebenen Vorstellungen, sondern an den tatsächlichen oder antizipierten Konsequenzen ihres Handelns und den ethisch-
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moralischen Haltungsfragen, mit welchen diese gewichtet werden können. Diese
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Unterscheidung wurde auch von vielen neuen ethischen Theoretikern aufgegriffen. Ein typisches Beispiel aus der Sozialpädagogik wäre z. B. die Frage nach der
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geschützten oder freiheitsentziehenden Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe. Im Sinne einer Gesinnungsethik wäre es möglich, gegen eine geschlossene Unterbringung zu argumentieren; aus einer verantwortungsethischen Perspektive heraus könnte dagegen argumentiert werden, dass es im
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Einzelfall wichtig ist, die Folgen einer geschlossenen Unterbringung mit den
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Konsequenzen von weiteren gescheiterten Hilfeformen und potenziellen Gefahren, denen sich z. B. ein*e Jugendliche*r ohne geschlossene Unterbringung aussetzt, abzuwägen.
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