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Kinder als Beteiligte im polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt

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2004 1479 Einsätze zu häuslicher Gewalt, bei denen in 230 Fällen Kinder mit betroffen waren. Im Berliner Landesjugendplan 2002/2003 der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist erstmals der Kinderschutz im Rahmen des Berliner Interventionsprojekts gegen häusliche Gewalt als Handlungsauftrag formuliert: ǮŽ›ȱ Š—•ž—œŠžĞ›ŠȱŽ›ȱ žŽ—‘’•Žǰȱ ’—Ž›ȱŸ˜›ȱ ŽŠ‘›Ž—ȱû›ȱ’‘›ȱ˜‘•ȱ£žȱœŒ‘û£Ž—ȱǻȱȗȱŗȱ Abs. 3 Nr. Sozialgesetzbuch VIII) geht über die beschriebenen Angebote der Inobhutnahme hinaus. Hier ist ein abgestimmtes verbindliches Handeln aller Professionen gefordert, die mit gefährdeten Kindern in Kontakt kommen. Mädchen und Jungen, die miterleben (müssen), ’Žȱ’‘›ŽȱžĴŽ›ȱŸ˜–ȱŠŽ›ȱ˜Ž›ȱŸ˜–ȱދޗœ™Š›—Ž›ȱ–’œœ‘Š—Ž•ȱ ’›ǰȱœ’—ȱ’–ȱ›‹Ž’œŽ•ȱ des Kinderschutzes bislang kaum berücksichtigt worden. Für die Weiterentwicklung und Intensivierung der Kooperation der beteiligten Fachdisziplinen und Instanzen im Kinderschutz ist daher im Rahmen des „Berliner Interventionsprojektes gegen häusliche Gewalt“ Ž›ȱ •’Œ”ȱ ŸŽ›œ§›”ȱ Šžȱ ’—Ž›ǰȱ ’Žȱ Ž Š•ȱ ŽŽ—ȱ ’Žȱ žĴŽ›ȱ –’Ž›•ދޗȱ –ûœœŽ—ǰȱ Ž›’Œ‘Žȱ ˜›Ž—ǯȱŽ›ȱ ’—Ž›œŒ‘ž£ȱŽ›˜›Ž›ǰȱ’Žȱ’žŠ’˜—ȱŽ›ȱûĴŽ›ȱŽ›—œȱ£žȱ—Ž‘–Ž—ȱž—ȱ ˜—£Ž™Žȱ £žȱŽ— ’Œ”Ž•—ǰȱ’Žȱ‹Ž›ûŒ”œ’Œ‘’Ž—ǰȱŠœœȱ˜Ğȱœ˜ ˜‘•ȱ’ŽȱžĴŽ›ȱŠ•œȱŠžŒ‘ȱ’Žȱ ’—Ž›ȱŽ›ȱ ŽŠ•ȱŽœȱŠ——ŽœȱŠžœŽœŽ£ȱœ’—ȱž—ȱŠœœȱ’—ȱ’ŽœŽ›ȱ’žŠ’˜—ȱŽ’—ŽȱžĴŽ›ǰȱ’Žȱœ’Œ‘ȱœŽ•‹œȱ—’Œ‘ȱ schützen kann, nicht für den Schutz ihrer Kinder Sorge tragen kann.“

Künftig soll die bereits vorhandene Zusammenarbeit weiter ausgebaut werden. So treffen sich in Gesprächsrunden Sozialarbeiter und Polizisten zum Thema „Gewalt in Familien“. Im Großbezirk Mitte wurde zwischen der Polizeidirektion und dem Jugendamt im März 2005 ein Kooperationsvertrag geschlossen, mit dem Ziel den Kinder- und Jugendschutz zu intensivieren. Durch die enge Zusammenarbeit mit den Jugendämtern ist es möglich geworden, unterschiedliche Maßnahmen zwischen Polizei und Jugendamt zu koordinieren. In einem Berliner Bezirk gab es zahlreiche Anzeigen durch eine Berlinerin zu ihrem von ihr getrennt lebenden marokkanischen Ehemann. Dieser belästigte sie grob nach der Trennung, so dass in der Folge ein begleiteter Umgang mit der gemeinsamen Tochter gerichtlich für ihn festgelegt wurde. Die Wahrnahme der Termine wurde von der Polizei gesichert. Der Mann gab in mehreren Gesprächen sein Unverständnis für die Maßnahmen an. Er war stark in seiner tradierten Rolle als moslemischer Mann verwurzelt. Die Koordinatorin für häusliche Gewalt der zuständigen Polizeidirektion konnte über die Arbeiterwohlfahrt einen Mitarbeiter gewinnen, der sich mit dem Mann in Verbindung setzte. Dieser Mitarbeiter - selbst Moslem - konnte sich mit ihm in seiner Mutterssprache verständigen. Es gelang ihm, deeskalierend auf den Mann einzuwirken. Alle Kontakte wurden über das Jugendamt abgestimmt. Die Polizei informierte das Jugendamt über den weiteren Verlauf der Strafverfahren und ob Gefährdungssituationen für die Kindesmutter vorlagen. Es kam letztlich zur Einhaltung des begleiteten Umgang durch den Kindesvater, ohne eine weitere Gefährdung für die Tochter. Belästigungen gegenüber der Frau unterblieben.