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oder hört, muss es benennen können, um der Ohnmacht einen Namen zu geben, um das Geschehen einzuordnen und nicht davon überwältigt zu werden. Je schneller eine hilfreiche Intervention nach Gewalterfahrungen einsetzt und mit den Kindern über das Erlebte gesprochen wird, desto eher besteht die Chance, dass sie ihre traumatischen Erlebnisse bewältigen können.25 Hilfreiche Interventionen nach traumatischen Gewalterfahrungen müssen sowohl auf der individuellen als auch auf der sozialpolitischen Ebene ansetzen, denn ökonomische Abhängigkeit und Familienideologien hindern Frauen noch immer daran, sich aus Gewaltbeziehungen zu lösen. Viele misshandelte Frauen bleiben aufgrund von Existenzängsten, als Alleinerzieherin nicht überleben zu können, lange in der Gewaltbeziehung. Migrantinnen aus Nicht-EU-Ländern sind in besonderem Maße von existenzieller Abhängigkeit vom Misshandler betroffen.26 Die Familie ist keine Insel in der Gesellschaft. Das Ineinandergreifen struktureller und personaler Gewalt lässt Kreisläufe der Misshandlung über Generationen fortdauern, die schwer zu durchbrechen sind. Auswege und Ausbrüche sind möglich, wenn der Staat vermehrt Ressourcen zur Verfügung stellt, um Frauen ökonomische und aufenthaltsrechtliche Unabhängigkeit zu ermöglichen und ausreichende Hilfsmaßnahmen auch für die betroffenen Kinder fördert. Kinder wollen gehört werden, wenn sie Zeugnis ablegen über ihre Gewalterfahrungen. Dazu benötigen sie mehr Rechte und Partizipation an der Gesellschaft. Noch erdrückt das Vaterrecht das Kinder- und Mutterrecht. Rechte, wie sie in der UN-Kinderrechtskonvention festgelegt wurden, sind noch weit von ihrer Umsetzung entfernt.27 Doch erst wenn Kinder in ihren Bedürfnissen, ihren Interessen und Ansprüchen wahrgenommen und gehört werden und Mitbestimmungsrechte erhalten, können sie ausreichend vor Gewalt geschützt werden.
Literatur Arbeitsgruppe Migrantinnen und Gewalt (Hrsg.) (2003): Migration von Frauen und strukturelle Gewalt. Milena, Wien.
25
Vgl. Peled u.a. 1995; Strasser 2001, S. 241 ff.
ŘŜȱ ȱȱȱȱȱȱ[ǰȱȱ§ȱ ȱ£ȱǰȱǯȱ Strasser 2003b; sowie Arbeitsgruppe Migrantinnen und Gewalt 2003. Řŝȱ ȱȱȱ£ ȱ[ȱȱŜǯȱȱŗşşŘȱȱȬ ȱûȱȱȱȱ ȱ unterzeichnet, die sowohl Schutz- als auch Mitbestimmungsrechte von Kindern in der Gesellschaft festlegt, diese Kinderrechte sind jedoch noch nicht in der Verfassung verankert, vgl. Sax/ Hainzl 1999. In der Praxis haben Kinder noch immer wenig Rechte. Damit Kinder und Jugendliche ihr Recht auf Gewaltfreiheit geltend machen könnten, müsste ihnen auch der Zugang zur Anklage und zum Gericht erleichtert werden.