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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 85 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19

  1. Der Erstkontakt mit Klienten und Klientinnen im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe

Mich beschäftigt die Frage, wie diese Art der Wahrnehmung von Kindern und Jugendlichen in Not und ihre Weitergabe an die zuständige Fachbehörde der Kinder- und Jugendhilfe zur Brücke der Familien zur Hilfe bzw. zur Brücke der Hilfe zu den betroffenen Familien werden kann. Welche Haltung müssen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendhilfe einnehmen, damit eine Fremdmeldung als erster Schritt der Hilfe erlebt und gestaltet werden kann? Die Erarbeitung einer Antwort auf diese Frage beginnt für mich bereits im Vorfeld einer konkreten Begegnung mit derart betroffenen Familien. Hier stellt sich mir die Frage, mit welcher Grundwahrnehmung ich die Meldung einer stark belasteten und Kinder stark belastenden familiären Situation aufnehme bzw. aus welcher Perspektive sie zu betrachten und ihr zu begegnen ich mich entscheide. Kinder- und Jugendhilfe, das besagt schon das Wort, hat die Aufgabe, Kindern und Jugendlichen zu helfen, insbesondere dort, wo Eltern ihr natürliches Recht und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht der Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht nur nicht zu ihrem Wohl, sondern sogar zu ihrem Schaden ausüben. Die staatlich vorgesehenen Grundlagen für Hilfe(n) in derartigen Situationen sind im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vorgegeben, dessen Grundsatz in § 1 (1) definiert ist: »Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.« Zur Verwirklichung dieses Rechts soll die Jugendhilfe Leistungen erbringen, von denen ich im Zusammenhang meines Themas zwei heraushebe: Sie soll »Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen« (KJHG, § 1 [3.2]) und »Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen« (KJHG, § 1 [3.3]). Die Grundtendenz des KJHG, gestützt auf mehrere einschlägige Urteile des Bundesverfassungsgerichts (Heilmann 2001, S. 414), ist, dass zumindest vom Denkansatz her die Hilfe innerhalb der Familie, also die Förderung und Stützung von Elternkompetenz, Vorrang vor jeder Trennung der Kinder von ihrer Familie hat (Berg u. Kelly 2001, S. 22). Erst wenn sich in genau zu begründenden Situationen herausstellt, dass die Entwicklung von Elternkompetenz für die eventuelle notwendige Behebung bereits entstandener körperlicher oder psychischer Schäden oder zur Beseitigung einer akuten Gefahr nicht ausreicht, also »wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden« (§ 1666 (1) BGB), sollen zum Schutz des Kin-

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