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eigenen Auftrag auch gegen den Willen der Eltern geben. Es gehört
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zur professionellen Kompetenz der Sozialarbeiterin, auch dann den
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gemeinsamen Aushandelungsprozess als Zielperspektive im Auge zu
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behalten, um aus einer einseitigen Zwangsmaßnahme möglichst doch
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eine wechselseitigen Vereinbarung werden zu lassen.
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Das primäre Ziel der Auftragsklärung ist die Umwandlung des
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Status der Adressatin in den einer Auftraggeberin. Dann ist aus einer
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einseitigen Beziehung eine zweiseitige geworden, aus dem Monolog
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ein Dialog.
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Die Einfädelung der Systemtherapie in die Soziale Arbeit
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ermöglicht es,
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auf der theoretischen Ebene den Empowerment-Ansatz der
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Sozialen Arbeit und das Selbstorganisationsprinzip der
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systemischen Therapie
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und auf der praktischen Ebene den Hilfeplan als zentrales
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Instrument der familienbezogenen Sozialen Arbeit mit dem
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systemischen Konzept der Überweisungs- und Auftragsklärung
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zu verknüpfen.
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Im Hilfeplan sollten Problemdefinition, Zielbestimmungen, Art und
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Umfang der Jugendhilfemaßnahme(n) enthalten und regelmäßig
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hinsichtlich Fortschreibung, Veränderung oder Abschluss überprüft
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werden. Letztlich ist immer das Jugendamt verantwortlich für die
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Hilfeplangestaltung
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und
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-bilanzierung.
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Wenn
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die
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Unterstützungsmaßnahmen von anderen Diensten/Einrichtungen
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erbracht werden, sind diese für seine inhaltliche Umsetzung
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zuständig. Der Hilfeplan wird in Hilfeplangesprächen vorbereitet,
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verabschiedet, überprüft und weiterentwickelt bzw. fortgeschrieben.
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An diesen nehmen alle wichtigen Mitglieder des professionellen
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Unterstützungssystems teil. Hilfeplan und Hilfeplangespräche
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ermöglichen eine prozessuale Gestaltung der Sozialen Arbeit. Der
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Prozess kann immer wieder interpunktiert, bilanziert und verändert
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werden.
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Unter
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neuen
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Gesichtspunkten
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können
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andere
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Zielbestimmungen und Intervention bedeutsam werden. Innerhalb
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