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Inobhutnahme, Screeningverfahren und Anschlussversorgung

• Herbeiführung einer gesetzlichen Vertretung. (BAG Landesjugendämter 2014)

Besondere Bedeutung im Rahmen des Verfahrens kommt der Alterseinschätzung zu. Sie dient der Klärung der Voraussetzung für eine Inobhutnahme: die Feststellung der Minderjährigkeit. In der Regel liegen keine gültigen Dokumente oder Ausweispapiere vor, sodass die Selbstauskunft des Kindes bzw. des/der Jugendlichen entscheidend ist. Die Prüfung erfolgt nach dem »Vier-Augen-Prinzip« in einem persönlichen Gespräch mit dem/der Minderjährigen und zwei erfahrenen Fachkräften des Jugendamtes. Aus psychotraumatologischer Sicht können traumatische Erlebnisse und die Angst zu Entwicklungsveränderungen wie auch zu Veränderungen des Wachstums führen, womit eine korrekte Altersbestimmung oft kaum möglich ist. In manchen Städten wurden oder werden noch heute radiologische Verfahren wie die Vermessung des Handwurzelknochens angewandt, um das Alter des/der Minderjährigen zu bestimmen. Die Anwendung dieser Verfahren wird in der Fachöffentlichkeit massiv kritisiert, da die Gefahr der Retraumatisierung der Kinder/ Jugendlichen durch die Anwendung experimenteller Verfahren besteht (Deutsches Ärzteblatt 2014). Ist die Minderjährigkeit festgestellt, wird der /die Minderjährige in einer Erstaufnahmeeinrichtung für geflüchtete Kinder/ Jugendliche untergebracht, d. h. in einer stationären Einrichtung, die auf die Versorgung dieses Klientels und ihrer Bedarfe spezialisiert ist. Die Inobhutnahme dauert bis zu drei Wochen. Anschließend wird der /die Minderjährige in eine Anschlusshilfe übergeleitet. Hauptbestandteil der Inobhutnahme eines geflüchteten Kindes oder Jugendlichen ist das Screeningverfahren. Der Begriff bezeichnet die verwaltungs- und sorgerechtlichen sowie organisatorischen Abläufe, die unmittelbar nach der Entscheidung über die Inobhutnahme durchgeführt werden. Für das Screeningverfahren ist das Jugendamt zuständig, welches den Minderjährigen in Obhut genommen hat. Ziele sind der Schutz des/der Geflüchteten sowie die Klärung seiner oder ihrer Situation und Perspektiven (BAG Landesjugendämter 2014). Weitere Bestandteile des Screeningverfahrens sind: • Klärung des Gesundheitszustandes • Ausländerrechtliche Registrierung • Sozialanamnese • Bildung und Informationsvermittlung • Beginn der Hilfeplanung Das Screeningverfahren endet in der Regel mit der bundesweiten Zuweisung und Verteilung des/der Jugendlichen, oder wenn die Überleitung zu einem Sorgeberechtigten erfolgt ist. Nach Feststellung des Hilfebedarfs im Rahmen des Screeningverfahrens und

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