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6 Unterstützungs- und Begegnungsmöglichkeiten bei Verhaltensauffälligkeiten
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Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe
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sollen sie zusammen mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder
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dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den
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Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen
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enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere
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Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter
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an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.
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In diesem Paragrafen ist also der Anspruch beschrieben, die Hilfeplanung zusammen mit den Betroffenen durchzuführen, eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen,
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insbesondere wenn es zu Hilfen außerhalb der Familie kommt. Die Entscheidungen
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über Hilfen sollen im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte – also in der Regel als
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Teamentscheidung – getroffen werden. Dabei wird ausdrücklich auf das »Wunschund Wahlrecht« der Betroffenen hingewiesen.
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Es geht also auch darum, auf fachlicher Ebene im partizipativen Zusammenwirken mit den Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern die Entscheidung über eine
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»geeignete und notwendige« Hilfe zu treffen und diese im weiteren Verlauf zu
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überprüfen. Letztlich handelt es sich hiermit um Indikationsentscheidungen für
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eine bestimmte Hilfe. Im Prinzip sind dabei zwei Entscheidungen zu treffen
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(c Abb. 6.2):
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In einer ersten Entscheidung muss die Frage beantwortet werden, ob eine Hilfe
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zur Erziehung nötig und sinnvoll ist. Falls nicht, muss geprüft werden ob andere
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Unterstützungsmöglichkeiten (z. B. Psychotherapie) nötig sind, oder eben überhaupt keine Hilfe. Wenn eine Hilfe nötig und sinnvoll ist, muss eine zweite Entscheidung getroffen werden, nämlich: Welche Hilfe ist die richtige? Dabei ist als
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wichtigste Grundsatzentscheidung zu klären, ob das Kind/der Jugendliche weiterhin
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innerhalb der Familie leben kann oder außerhalb der Familie betreut und untergebracht werden muss. Im Hilfeplan sind weiterhin Inhalte, Intensität und auch
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Kombinationen von Hilfeformen festzulegen.
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Diese Frage der Entscheidungsfindung bzw. Indikationsstellung ist, gerade weil
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sie so bedeutsam ist, mit einer Reihe von Schwierigkeiten verbunden (vgl. FröhlichGildhoff 2002, 2004b, Urban 2001, Schwabe 2005):
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• So ist das Verfahren insgesamt sehr komplex; aufgrund der Vielzahl von Beteiligten und oft unterschiedlichen Interessenslagen ist der Prozess der Entscheidungsvorbereitung und -findung schwer zu managen.
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• Die Partizipation ist eine Grundforderung des Verfahrens nach § 36 SGB VIII an
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sich und wird als zentrales Qualitätsmerkmal definiert (vgl. Blandow et al. 1999).
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Dies wird durch die gesetzlichen Neuerungen des KJSG noch gestärkt. Zudem
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zeigen mehrere empirische Studien, dass der Erfolg einer Hilfe zur Erziehung
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deutlich mit dem Ausmaß an Betroffenenbeteiligung zusammenhängt (vgl.
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Schefold 1999, Lenz 2001); in der Jugendhilfe-Effekt-Studie konnte nachgewiesen
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werden, dass die Partizipation neben der Durchführung des Hilfeprozesses einer
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der zwei wesentlichen Faktoren ist, die für die Prozessqualität einer Hilfe ent248
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