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6.2.8 Die Frage nach der „Opfer-Täterin-Beziehung“ bei
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Akten der Gewalt
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Misshandlung lässt sich definieren als situative Gewaltanwendung
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gegen eine von vornherein unterlegene Person, die in einen Kontext
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„struktureller Gewalt“ (Galtung 1970) eingebettet ist. Das Opfer hat
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schon zu Beginn der Gewaltsituation kaum eine Möglichkeit zur
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effektiven Gegenwehr und ist der Gewalthandlung des Täters
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ausgeliefert.
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Misshandlung bietet auf der theoretischen Ebene die Möglichkeit,
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das systemische Postulat „Es gibt in zirkulären Beziehungen keine
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Täter und Opfer, sondern nur Handelnde“ als unzulässige, die
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Kontextabhängigkeit von Handlungen und Handlungsmöglichkeiten
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nicht berücksichtigende Generalisierung zurückzuweisen. Eine solch
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generelle Formulierung ist ethisch und therapeutisch problematisch
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und berücksichtigt zu wenig das Thema unterschiedlicher
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Machtverteilungen in Beziehungen.
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In der Misshandlung eines Menschen bricht die kommunikative
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Struktur der Gegenseitigkeit (Stierlin 1972) zusammen. Hier hat die
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eine Seite mithilfe ihrer Macht die Wechselseitigkeit der
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Kommunikation einseitig aufgekündigt.
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Die zirkuläre Idee, alle sind Handelnde, ist im Akt der
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Misshandlung zerbrochen und, ausgehend von der linearen Idee des
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„Rechtes der Stärkeren“, auf eine lineare Täter-Opfer-Beziehung
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reduziert worden.
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Die Einführung dieser Perspektive verhindert die vor allem bei
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sexuellen Gewalttaten immer noch häufige Umdefinition der Opfer zu
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heimlichen Mittäterinnen, durch welche sich der Täter (manchmal
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auch die Täterin) selbst, aber auch Teile der Öffentlichkeit, der
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Presse, der Polizei und Justiz projektiv entlasten. Wir wissen, dass
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durch diese Entlastungsstrategien der Täter und ihrer heimlichen
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Verbündeten die im Akt der Gewalt traumatisierten Opfer einer
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„sekundären Traumatisierung“ unterworfen werden.
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Manchmal verstecken sich die heimlichen Verbündeten der Täter
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hinter den familiären Loyalitäten, um den nicht offenkundigen bzw.
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