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6.2.8 Die Frage nach der „Opfer-Täterin-Beziehung“ bei
Akten der Gewalt
Misshandlung lässt sich definieren als situative Gewaltanwendung
gegen eine von vornherein unterlegene Person, die in einen Kontext
„struktureller Gewalt“ (Galtung 1970) eingebettet ist. Das Opfer hat
schon zu Beginn der Gewaltsituation kaum eine Möglichkeit zur
effektiven Gegenwehr und ist der Gewalthandlung des Täters
ausgeliefert.
Misshandlung bietet auf der theoretischen Ebene die Möglichkeit,
das systemische Postulat „Es gibt in zirkulären Beziehungen keine
Täter und Opfer, sondern nur Handelnde“ als unzulässige, die
Kontextabhängigkeit von Handlungen und Handlungsmöglichkeiten
nicht berücksichtigende Generalisierung zurückzuweisen. Eine solch
generelle Formulierung ist ethisch und therapeutisch problematisch
und berücksichtigt zu wenig das Thema unterschiedlicher
Machtverteilungen in Beziehungen.
In der Misshandlung eines Menschen bricht die kommunikative
Struktur der Gegenseitigkeit (Stierlin 1972) zusammen. Hier hat die
eine Seite mithilfe ihrer Macht die Wechselseitigkeit der
Kommunikation einseitig aufgekündigt.
Die zirkuläre Idee, alle sind Handelnde, ist im Akt der
Misshandlung zerbrochen und, ausgehend von der linearen Idee des
„Rechtes der Stärkeren“, auf eine lineare Täter-Opfer-Beziehung
reduziert worden.
Die Einführung dieser Perspektive verhindert die vor allem bei
sexuellen Gewalttaten immer noch häufige Umdefinition der Opfer zu
heimlichen Mittäterinnen, durch welche sich der Täter (manchmal
auch die Täterin) selbst, aber auch Teile der Öffentlichkeit, der
Presse, der Polizei und Justiz projektiv entlasten. Wir wissen, dass
durch diese Entlastungsstrategien der Täter und ihrer heimlichen
Verbündeten die im Akt der Gewalt traumatisierten Opfer einer
„sekundären Traumatisierung“ unterworfen werden.
Manchmal verstecken sich die heimlichen Verbündeten der Täter
hinter den familiären Loyalitäten, um den nicht offenkundigen bzw.