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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 23 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
1. Systemische Kinder- und Jugendhilfe Eine Skizze
und individuumzentriert intervenierenden Staates ausgerichtet war
durch die Jugendhilfe als Angebot und Dienstleistung der öffentlichen Hand in der Zivilgesellschaft. Insofern wiederhole ich hier meine schon an anderer Stelle ausgeführte These (siehe Ritscher 2002a,
S. 12 f.), dass Soziale Arbeit in ihren Grundzügen schon immer systemisch war und im KJHG wurde diese Grundrichtung in ein juristisches Regelwerk gegossen.
Vor allem in den ersten Jahren nach der Einführung des KJHG
wurde mancherorts seine »nicht mehr zeitgemäße« Familienorientierung kritisiert. Ein anderer Kritikpunkt war seine »Defizitorientierung«. Ich kann beiden Einwänden nicht folgen. Sicherlich geht das
KJHG von der Idee der bürgerlichen Kernfamilie aus, in der beide (miteinander verheiratete) Elternteile mit ihren leiblichen Kindern zusammenleben, wobei den Eltern die materiellen wie kognitiv-emotionalen
Ressourcen bzw. Kompetenzen für die Erziehung der Kinder unterstellt werden. Und es wird natürlich angenommen, dass bei gravierenden nicht angeborenen Auffälligkeiten der Kinder Defizite bezüglich
dieser Ressourcen und Kompetenzen vorliegen. Solche Defizite lassen
sich in den meisten Fällen auch nicht wegdiskutieren.
Entscheidend für eine hilfreiche Hilfe oder auch hilfreiche Nichthilfe (siehe Kleve 2003a) sind m. E. aber andere Perspektiven, die alle
durch das KJHG gedeckt sind oder sogar explizit gefordert werden:
• Eine Sicht auf die Familie als System, in dem Symptome nicht durch
die Einstellungen und Handlungen eines oder mehrerer Mitglieder
(z. B. eines Elternteils oder des elterlichen Subsystems), sondern
durch die kommunikativen Handlungen aller und ihre Verfestigung
in problematischen Beziehungsmustern entstehen. Diese systemische Verschiebung von den Eltern zum Gesamtsystem, in dem einerseits Kinder nicht einfach als Opfer ihrer Eltern, sondern als aktive
Teilnehmerinnen am Familienspiel gesehen werden und andererseits den Eltern zunächst ein prinzipielles Interesse am Wohlergehen
ihrer Kinder unterstellt wird, entspricht dem Geist des KJHG, der sich
in vielen Bestimmungen konkret nachvollziehen lässt, z. B. in den Paragraphen zum Mitwirkungsrecht der Eltern und Kinder (§§ 5, 8, 36)
und der Pflicht, bei Fremdunterbringungen die Rückführung in die
Familie (nicht zu den Eltern!) als Option zu beachten (§§ 37).
• Die aus den festgestellten Problemen abgeleiteten Maßnahmen müssen sich an der Gewinnung, Wiederentdeckung und Weiterentwicklung familiärer Ressourcen und Kompetenzen orientieren und sollen
nicht als Bestrafungs- oder Erziehungsmaßnahmen missverstanden
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