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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 18 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
Wolf Ritscher
von Nationalstaaten, nationalen Volkswirtschaften und ethnischen
Gruppen unabhängigen Netzwerken und in den in ihnen fließenden
Informations- und Geldströmen.
Dieser Kontext ist in jedem Akt sozialer Arbeit mit zu bedenken
sowohl als Behinderungsfaktor wie auch als Ressource für die Entwicklung von Kindern und ihren Familien.
3. Kinder- und Jugendhilfe als eigenständiges System
innerhalb der Sozialen Arbeit
3.1 Das Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe und die ihm
zugeordneten Institutionen, Dienste und Einrichtungen
Bei einem rein pragmatischen Vorgehen ließe sich Kinder- und Jugendhilfe allein durch die Beschreibung ihres Arbeitsfeldes als eigenes Teilsystem der Sozialen Arbeit definieren.
Die öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe haben, ausgehend von den schon im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1923 vorgesehenen und auch im KJHG zwingend vorgeschriebenen kommunalen Jugendämtern, eine Vielzahl von Einrichtungen geschaffen, welche dieses Arbeitsfeld strukturieren. Leitidee ist das durch die
Jugendhilfe sicherzustellende »Wohl des Kindes« (§ 1 Abs. 2 KJHG).
Die meisten Jugendämter haben als Basisdienst für diese Aufgabe einen Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD), manchmal auch Bezirkssozialdienst genannt, etabliert. Dieser ist als allzuständiger Sozialer
Dienst über die Familiensozialarbeit hinaus die erste Kontaktstelle für
alle sozialen Problemlagen der Menschen einer Kommune. Allerdings
bleibt die Familiensozialarbeit im Bezirk trotz aller anderen Aufgaben3
der Kern der ASD-Arbeit. Die »Allzuständigkeit«, verbunden mit der
3 »Die Allzuständigkeit des ASD bringt eine kaum zu überblickende Vielzahl an Aufgaben.
So sollen die Mitarbeiter formlose Betreuung, persönliche Hilfe, Schwangeren-, Erziehungs-, Partner-, Scheidungs- und Schuldnerberatung, Krisenintervention, Hilfe zur Erziehung, Gesundheits- und Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Altenhilfe, wirtschaftliche Hilfe
(Geldleistung, Sachleistung) und Integrationshilfen für besondere Gruppen (z. B. Behinderte, Ausländer, Randgruppen) leisten bzw. relevante Maßnahmen vermitteln, mit Familien-, Vormundschafts- und Jugendgerichten sowie vielen anderen Institutionen kooperieren. Dementsprechend nennt der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge […]
eine große Anzahl von Funktionen des ASD, u. a.: Verbindung aufnehmen, sich informieren (lassen), beraten, informieren, beteiligen, Situation erörtern, besprechen, anregen, Anträge an-/aufnehmen, begleiten, diagnostizieren, aktivieren, begutachten, planen, behandeln, mitwirken, entscheiden, vermitteln, koordinieren, auswerten, kontrollieren, die
wirtschaftliche Lage prüfen, berichten und dokumentieren« (Textor 1994b, S. 10 f.).
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