2.4 KiB
6.2 Jugendhilfe, Hilfen zur Erziehung Tab. 6.1: Übersicht über die Hilfen zur Erziehung nach dem KJHG (SGB VIII), §§ 28 ff – Fortsetzung KJHG Bezeich§ nung
Ausgestaltungsformen
Zielgruppe
Intensität/ Frequenz
Dauer
35a
Hilfe nur nach fachlicher Begutachtung; Hilfen sehr unterschiedlich: von LRS-Förderung bis Vollzeitbetreuung in therapeut. Wohngemeinschaft; oft: PsychiatrieNachsorge
Ki/Ju 0 bis 21 Jahre; i. d. R. ab 6 Jahre
Sehr unterschiedlich
Sehr unterschiedlich
Hilfen für Kinder/Jugendliche mit (drohenden) seelischen Behinderungen
Eine wichtige Bedeutung im Rahmen einer qualifizierten Hilfeplanung hat das Prinzip der Zielorientierung. Um das (sozial‐)pädagogische Handeln partizipativ und transparent steuern zu können, ist es wichtig, möglichst klare, operationalisierbare, d. h. überprüfbare Ziele festzulegen. Dies bedeutet: • Die Beschreibung von Grob- und Feinzielen, die auf einer Handlungsebene umzusetzen sind (»Förderung sozialer Kompetenz« als Zielbeschreibung ist zum einen diffus, zum anderen auch für viele Klienten schwer verständlich. Auf einer Ebene der Feinziele müssen hier konkrete Handlungsschritte beschrieben werden). • Die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Schritte der Zielerreichung sollten präzise festgelegt werden. • Genauso wichtig ist es, Zeiträume zu beschreiben, in denen die Ziele erreicht werden. Der Verlauf des Hilfeprozesses sollte relativ präzise dokumentiert und auch kleinschrittig mit den Betroffenen reflektiert werden. Hier können systematisierte Prozessverlaufsdokumentationen (vgl. Engel 2006) eine wichtige Unterstützung bieten. Im Kinder- und Jugendhilfegesetz sind in den §§ 28 bis 35a unterschiedliche Hilfeformen beschrieben (c Tab. 6.1). § 28 Erziehungsberatung Das Angebot der Erziehungsberatung richtet sich an Bezugspersonen und Kinder bzw. Jugendliche; das Besondere an dieser Hilfeform ist, dass bei ihr als einziger keine Hilfeplanung erfolgen muss (zur Erziehungsberatung vgl. Veröffentlichung der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung: www.bke.de; Vossler 2003). § 29 Soziale Gruppenarbeit Die Soziale Gruppenarbeit richtet sich in der Regel an Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren. Diese Kinder werden ein- bis zweimal pro Woche im Rahmen einer Gruppe pädagogisch betreut. Ziele sind vor allen Dingen eine Verbesserung sozialer Kompetenzen. Dieses Angebot ist längerfristig ausgelegt. 251