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Kinder als Beteiligte im polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt

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geschehen wird. Es ist für das Kind sehr hilfreich, wenn ihm ein angemessenes Verständ—’œȱŽ›ȱ’žŠ’˜—ȱŸŽ›–’ĴŽ•ȱ ’›ǯ Wenn es Ihnen möglich ist, versuchen Sie zu vermeiden, dass das Kind polizeiliche Zwangsmaßnahmen direkt miterlebt. Œ‘û£Ž—ȱ ’Žȱ Šœȱ ’—ȱ Ÿ˜›ȱ Ž’Ž›Ž›ȱ Ž§‘›ž—ǯȱ œȱ ’›ȱ ‘§žęȱ Ž‹˜Ž—ȱ œŽ’—ǰȱ das Kind nicht in der Wohnung bei dem Beschuldigten zu belassen. Minder“§‘›’Žȱ œ’—ȱ ŠžŒ‘ȱ Š——ȱ Ž§‘›Žǰȱ Ž——ȱ ’‘—Ž—ȱ ’—ȱ Ž›ȱ ‘§žœ•’Œ‘Ž—ȱ Ž–Ž’—œŒ‘ŠĞȱ ž›Œ‘ȱ Ž›—ŠŒ‘•§œœ’ž—ȱ ˜Ž›ȱ ’œœ‹›ŠžŒ‘ȱ Ž›ȱ Ž›œ˜—Ž—œ˜›Žȱ Ž’—Žȱ ž—–’ĴŽ•bare Beeinträchtigung für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht. Prüfen Sie daher abschließend Ob das Kind angemessen versorgt ist, Wer sich ggf. um das Kind kümmert (Angehörige, Nachbarn), Ob andere Institutionen (Jugendamt, Kindernotdienst) zu verständigen sind.“

Um den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten das Thema häusliche Gewalt nahe zubringen und ihre Handlungssicherheit zu stärken, haben wir gemeinsam mit Expertinnen von BIG mehrtägige Fortbildungsveranstaltungen konzipiert und ab 1999 an der Landespolizeischule Berlin durchgeführt. Die Fortbildungsseminare sind seitdem fester Bestandteil des Fortbildungsangebotes der Landespolizeischule. Sie werden kontinuierlich weiterentwickelt und den sich ändernden rechtlichen Gegebenheiten angepasst. Die besondere Thematik von Kindern als Opfer häuslicher Gewalt wurde zum Beispiel anhand eines Rollenspiels verdeutlicht. Hier wurde realitätsbezogen der typische Ablauf eines Polizeieinsatzes bei häuslicher Gewalt dargestellt. Die Beamtinnen und Beamten erfuhren „hautnah“ die Betroffenheit der Kinder und konnten Handlungsoptionen im Rahmen des Polizeieinsatzes zum Schutz und zur Unterstützung der beteiligten Kinder entwickeln. Die in den Leitlinien „Polizeiliches Handeln in Fällen häuslicher Gewalt“ vorgestellten Handlungsanleitungen konnten hier mit der praktischen Arbeit verknüpft werden. Eine weitere Verbesserung des Opferschutzes für Betroffene häuslicher Gewalt hat sich durch die Novellierung fast aller bundesdeutschen Polizeigesetze ergeben. Es wurde in zahlreichen Bundesländern, so auch in Berlin, der Platzverweis (Wegweisung und Rückkehrverbot) bei häuslicher Gewalt in die Polizeigesetze aufgenommen. ŠŒ‘Ž–ȱ’—ȱ[œŽ››Ž’Œ‘ȱŠ–ȱŗǯȱŠ’ȱŗşşŝȱŠœȱž—ŽœŽœŽ£ȱ£ž–ȱŒ‘ž£ȱŸ˜›ȱ Gewalt in der Familie mit Änderungen des Polizeirechts, des österreichischen Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Änderungen des materiellen Zivilrechts, des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs, Änderungen des Zwangsvollstreckungsrechts und der österreichischen Exekutionsordnung eingeführt wurde, begann in der Bundesrepublik die Diskussion darüber, ob die rechtlichen Möglichkeiten in Deutschland ausreichen oder ob auch hier Novellierungen der Polizeigesetze und des Zivilrechts erforderlich sind. Diese Diskussion führte dazu, dass am 01.01.2002 das Gewaltschutzgesetz (Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung