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5.2 Externalisierende Auffälligkeiten Tab. 5.4: Die diagnostischen Kriterien der Aufmerksamkeitsdefizitsyndrome nach den Forschungskriterien der ICDICD-10-10 (aus: Schulte-Markwort & Düsterhus 2003, S. 96; mit freundlicher Genehmigung des Autors) Fortsetzung G4. Beginn der Störung vor dem siebten Lebensjahr G5. Die Kriterien sollen in mehr als einer Situation erfüllt sein, zum Beispiel sollte die Kombination von Unaufmerksamkeit und Überaktivität sowohl zu Hause als auch in der Schule bestehen oder in der Schule und an einem anderen Ort, wo die Kinder beobachtet werden können, zum Beispiel in der Klinik. G6. Die Symptome von G1. bis G3. verursachen deutliches Leiden oder Beeinträchtigungen der sozialen, schulischen oder beruflichen Funktionsfähigkeit. G7. Die Störung erfüllt nicht die Kriterien für eine tief greifende Entwicklungsstörung (F84), eine manische Episode (F30), eine depressive Episode (F41).

In der ICD-10 werden unter der Kategorie F90 »Hyperkinetische Störungen« noch die »einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen« (F90.0) von der »Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens« (F90.1) unterschieden. Es muss hervorgehoben werden, dass die »Kardinalsymptome« mindestens sechs Monate lang vorliegen müssen, dass der Entwicklungsstand der Kinder bzw. Jugendlichen berücksichtigt werden muss, dass die Kriterien in mehr als einer Situation erfüllt sein müssen und dass wesentliche Beeinträchtigungen der sozialen und intellektuellen Leistungsfähigkeit bestehen (vgl. hierzu auch Döpfner 2002, Quaschner & Theisen 2005). In allen Stellungnahmen von Fachautoren wird immer wieder darauf hingewiesen, dass die Diagnosestellung »erhebliche Schwierigkeiten [bereitet]. Als Gründe dafür sind an erster Stelle die Vielzahl und Heterogenität der Symptome zu nennen, im Weiteren dann die situative Abhängigkeit und die damit verbundene Wechselhaftigkeit der Symptomatik. Da das Ausmaß der motorischen Aktivität eines Kindes sehr stark in Abhängigkeit von Alter und Entwicklungsstand variiert, heißt es bei der Diagnostik auch die Entwicklungsdimension zu berücksichtigen. Nicht zuletzt spielen auch normative Einschätzungen eine Rolle, die in die Bewertungen und Beurteilungen eines Kindes als Störenfried mit einfließen« (Quaschner & Theisen 2005, S. 157). Eine Diagnostik setzt die Differenzial- bzw. »Ausschlussdiagnosen« voraus, z. B. zur Störung des Sozialverhaltens oder sogenannten »tiefgreifenden Entwicklungsstörungen« (ICD F84) oder »reinen« Wahrnehmungsstörungen, die allerdings aufgrund der bestehenden Komorbiditäten (s. u.) sehr schwer zu treffen sind. Nach Döpfner (2002) werden als Ausschlusskriterien eine »tiefgreifende Entwicklungsstörung, eine Schizophrenie oder eine andere psychotische Störung fest[gelegt]. Darüber hinaus benennt das ICD-10 eine depressive Episode oder eine Angststörung als Ausschlusskriterium« (ebd., S. 155). Döpfner betont ausdrücklich, dass »hyperkinetische Störungen von folgenden anderen Störungsbildern und Bedingungen abgegrenzt werden [müssen]:

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