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S. 56). Jugendamt, Schule, Therapie und vieles andere mehr bilden ein Beziehungsnetz, das Einfluss darauf hat, ob die Jugendlichen wieder destruktive Beziehungen erleben oder ob die neuen Beziehungen positive Wirkungen erzielen können. Das beginnt mit der Entscheidung des Jugendamtes über die Unterbringung. Die Sicherung kontinuierlicher Bezüge – Als eine Bedingung für psychische Stabilisierung ist ein plötzlicher Abbruch von Beziehung so weit wie irgend möglich zu vermeiden. Eine Voraussetzung zur Korrektur bisheriger Lebenserfahrungen ist eine ausreichend stabile Zusammensetzung des Betreuerteams. – Der Suche nach Strukturen, die für Mädchen und Jungen und für die Pädagog*innen Wahlmöglichkeiten schaffen, muss besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden und in diesem Sinne Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 und die Vorschrift zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 8 SGB VIII interpretiert und mit Leben gefüllt werden. – Die oft vorhandene Unsicherheit über die Dauer des Verbleibs der Mädchen und Jungen in Einrichtungen der Jugendhilfe und der Trend zu Kurzunterbringungen sind im Kontext traumatischer Erfahrungen kontraproduktiv und widersprechen den Intentionen des § 37 Abs. 1 SGB VIII. Die halbjährlichen Zustimmungen zur Unterbringung im Rahmen der Hilfeplanung widersprechen dem kindlichen Bedürfnis nach Sicherheit.
Drei wesentliche Aussagen von Joseph Goldstein, Anna Freud und Albert J. Solnit (1991) beschreiben weitere Anforderungen an eine Unterbringung nach Erfahrungen von Gewalt: Anforderungen an die Unterbringung – Entscheidungen über die Unterbringung sollen dem Bedürfnis des Kindes nach langdauernden Bindungen Rechnung tragen. – Entscheidungen über Unterbringungen sollen sich nach dem Zeitbegriff der Kinder und nicht nach dem der Erwachsenen richten.