eine Klientin stets mehrere Aufträge vorhanden. Es geht also um klientenbezogene Aufträge. Alle an einem Fall Beteiligten formulieren Handlungserwartungen an die Professionellen einer Einrichtung: die einweisende Behörde, der Klient selbst, die Fachkräfte selbst, möglicherweise Familienangehörige, andere Hilfesysteme, vielleicht auch nicht direkt involvierte Dritte (wie z. B. Nachbarn). Die neu zugezogene Bewohnerin möchte Kontakte knüpfen können zu anderen jungen Müttern im Quartier – der Strafrichter ordnet ›Auseinandersetzung mit der eigenen Gewalttätigkeit‹ an, der Klient möchte eine Berufsausbildung machen – der alkoholabhängige Mann kommt in eine erste Beratung, weil seine Lebensgefährtin ihn schickt. Klientenbezogene Aufträge umreißen Themen, beinhalten Anliegen an die Fachkräfte und geben so eine grobe Zielrichtung für den Unterstützungsprozess vor. Dies ist die Basis für die professionelle Arbeit, nun kann mit der Situationserfassung begonnen werden. Manchmal allerdings sind die klientenbezogenen Aufträge zunächst unklar (beispielsweise beschränkt sich eine zuweisende Stelle auf die Zuweisung, ohne ein konkretes Anliegen zu formulieren und die ›zugewiesene‹ Klientin äußert selbst keine Anliegen an die Fachkräfte). Manchmal sind die Handlungserwartungen von Einzelnen oder von unterschiedlichen Beteiligten auch widersprüchlich. Im ersten Beispiel ist der klientinnenbezogene Auftrag klar (wobei man hier eher von ›Anliegen‹ der Quartierbewohnerin sprechen würde). Im zweiten Beispiel könnte auch nur die Haftstrafe angeordnet sein (was dem Organisationsauftrag entspricht), und/oder der Klient sagt lediglich, die Verurteilung sei ungerechtfertigt gewesen und er wolle hier gar nichts (kein Auftrag). Im dritten Beispiel will der Mann an seinem Alkoholkonsum nichts ändern, möchte aber verhindern, dass seine Lebensgefährtin ihn verlässt (seine Anliegen sind also in sich widersprüchlich). In Fällen mit unklaren klientenbezogenen Aufträgen dient die erste Prozessphase der Auftragsklärung. Der Organisationsauftrag gibt hierfür einen Rahmen vor. Es gilt herauszufinden, um welche Themen es geht, welche Anliegen und Handlungserwartungen die unterschiedlichen Beteiligten an die Fachkräfte haben. Der Auftrag einer Klientin selbst (d. h. was sie von den Fachkräften erwartet) gehört hier immer dazu, ebenso der Auftrag der zuweisenden Stelle, welche die Leistungen finanziert. Wichtig ist auch der Auftrag, den die Fachkräfte für sich selbst formulieren (d. h. was ihnen wichtig ist bei der Begleitung und Unterstützung dieser Klientin). Auch ist zu prüfen, ob die Organisation wirklich die geeignete Stelle ist für diesen Fall, d. h., es geht um die Klärung der eigenen Zuständigkeit ( Kap. 3.2.1.) Bei widersprüchlichen Aufträgen von unterschiedlichen Beteiligten gilt es Transparenz herzustellen und einen Aushandlungs- und Klärungsprozess einzuleiten. Neben den explizit ausgesprochenen Anliegen gibt es des Öfteren auch implizite, d. h. verdeckte zusätzliche Aufträge von einzelnen Beteiligten. Diese sind manchmal bereits zu Beginn spürbar vorhanden, sie