Neue gesetzliche Regelungen zur Partizipation durch das KJSG Besondere an zwei Stellen der Checkliste wird die Bedeutung von Partizipation sichtbar: einerseits an altersangemessenen Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Kommunikations- und Entscheidungsprozessen und andererseits an der Beteiligung von Kindern/Jugendlichen bei der Entwicklung des Präventionskonzepts. Neue gesetzliche Regelungen zur Partizipation durch das KJSG Abschließend ein Blick auf die neuen Regelungen zur Partizipation im Rahmen der SGB-VIII-Novellierung und dem daraus resultierenden KJSG (Bundestag 2021). Die weitreichendste Veränderung bringt der neue § 4a über »Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung« mit sich. Durch ihn soll »die Augenhöhe« zwischen Adressat*innen und Professionellen im Hilfesystem maßgeblich gefördert werden. Darüber hinaus wird das Ziel der Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen betont, beispielsweise in § 1 Abs. 1 sowie Abs. 3 Nr. 2 (neu) und in § 24 Abs. 1 Nr. 1 KJSG. Auch der uneingeschränkte Beratungsanspruch nach § 8 Abs. 3 KJSG trägt zur Stärkung der Stellung von jungen Menschen bei. Die wissenschaftliche Begleitung des Dialogprozesses zur Novellierung ergab, dass Hilfeadressat*innen des Öfteren in einer für sie nicht verständlichen, nicht nachvollziehbaren oder nicht wahrnehmbaren Form informiert werden (Feist-Ortmanns/Macsenaere 2020). Diesem Befund sollen zudem mehrere Regelungen des KJSG entgegenwirken: § 8 Beteiligung und Beratung: Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form. § 10a Beratung: Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 erhalten sollen, in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, beraten. § 36 Hilfeplan: Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen. 157