Freiwilligkeit, Dauer, Verbindlichkeit Wir haben in Kapitel 2.2.1 festgestellt, dass die Praxisfelder der Sozialen Arbeit äußerst heterogen sind, und dass auch die konkreten Aufgaben der Professionellen sehr unterschiedlich sein können. Im Hinblick auf die Rahmenbedingungen der Arbeitsbeziehung mit Klienten sind hier auch die beiden Traditionslinien Sozialarbeit und Sozialpädagogik bedeutsam. Pädagogische Beziehungen in der stationären Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe sind gekennzeichnet durch eine generelle Zuständigkeit für die Alltagsbewältigung und Lebensführung; Sozialpädagogen teilen während ihrer Arbeitszeit den Alltag mit ihren Klientinnen. Insbesondere in Einrichtungen des Straf- und Justizvollzugs ist die Arbeitsbeziehung geprägt von der Unfreiwilligkeit des Aufenthaltes und damit auch der Beziehungsaufnahme. Eine sozialarbeiterische Beratung hingegen ist weniger umfassend und durch den Anspruch gekennzeichnet, Unterstützung für spezifische lebenspraktische Problemlagen zu bieten. Sie findet in einem spezifischen Beratungssetting statt, wobei sie sich auf eine oder zwei Gespräche beschränken oder aber über einen längeren Zeitraum dauern kann. Arbeitsbeziehungen in der Gemeinwesenarbeit (z. B. der offenen Jugendarbeit) wiederum sind gekennzeichnet durch Freiwilligkeit, zumindest teilweise aber auch durch Unverbindlichkeit und unklare Dauer. So ist zunächst festzuhalten, dass die Bedingungen einer Arbeitsbeziehung in der Sozialen Arbeit äußerst unterschiedlich sind, u. a. hinsichtlich Freiwilligkeit, Dauer und Verbindlichkeit. Entstehen der Arbeitsbeziehung Ein gemeinsames Merkmal jedoch ist in fast allen Praxisfeldern – abgesehen von Gemeinwesen- und offener Jugendarbeit – die spezifische Art und Weise des Entstehens dieser professionellen Beziehung: Menschen, die sich in einer sozialen Notlage befinden, wenden sich an eine Organisation, oder aber sie werden dorthin eingewiesen. Innerhalb der Organisation erfolgt die Zuteilung einer Fachperson, in Abhängigkeit von Zuständigkeiten, Kapazitäten oder spezifischen Kompetenzen (vgl. Schäfter 2010:38). In der Regel wählen weder Klienten eine bestimmte Professionelle aus noch haben Professionelle die Wahl, ob sie mit einer bestimmten Klientin arbeiten möchten. Maßgebliche Rahmenbedingung in der Sozialen Arbeit ist damit der Auftrag der Organisation – denn er begründet die Arbeitsbeziehung: »Die Organisation definiert den Rahmen der Beziehung, den die Fachkraft in der Interaktion ausgestaltet. Selbst bei freiwilliger Nutzung der Angebote sind Ort, Zeit, Dauer und Intensität, Formen und Inhalte der Interaktionen zwischen Fachkraft und KlientIn nicht frei gestaltbar« (Heiner 2010:461; vgl. auch Stemmer-Lück 2004:48). Im Rahmen der institutionellen Vorgaben jedoch haben Professionelle meist einen großen Spielraum hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitsbeziehung. Müller weist allerdings auf das weit verbreitete Missverständnis hin, diese Beziehung auf eine Dyade zu reduzieren: Eine Sozialpädagogin müsse zunächst das institutionelle Angebot verkörpern und einer Klientin als Vertreterin einer Organisation gegenübertreten (vgl. 2002a:87). Insbesondere in Zwangskontexten prägt